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13 D 8/20.EK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-06, 13 D 8/20.EK
13 D 8/20.EKTribunale amministrativo6 feb 2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 13 D 8/20.EK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0206.13D8.20EK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 13 K 13241/17 (VG O.) in Höhe von 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. März 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 52 % und der Beklagte zu 48 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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