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7 D 59/23.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-24, 7 D 59/23.AK
7 D 59/23.AKTribunale amministrativo24 gen 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-24
Aktenzeichen: 7 D 59/23.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0124.7D59.23AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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