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10 E 780/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-19, 10 E 780/23
10 E 780/23Tribunale amministrativo19 gen 2024
Die Kosten für die Versendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten schuldet - im Verhältnis zum Gericht - der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte.
Entscheidungsdatum: 2024-01-19
Aktenzeichen: 10 E 780/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0119.10E780.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: GKG § 28 Abs. 2
Die Kosten für die Versendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten schuldet - im Verhältnis zum Gericht - der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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