Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-15, 6 B 1034/23

6 B 1034/23Tribunale amministrativo15 dic 2023

Regest

1. Die Wahrnehmung eines Lehrauftrags stellt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 LBG NRW als wissenschaftliche Tätigkeit regelmäßig eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar, wenn der Lehrauftrag an einer wissenschaftlichen Hochschule und selbständig wahrgenommen wird. 1a. Zu den wissenschaftlichen Hochschulen zählen neben den Universitäten auch die Fachhochschulen einschließlich der Fachhochschulen im Sinne von § 1 FHGöD. 1b. Die in der Wahrnehmung eines Lehrauftrags liegende wissenschaftliche Tätigkeit ist keine Vortragstätigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 NtV. 1c. Von einer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 NtV genehmigungspflichtigen gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verwertung einer wissenschaftlichen Tätigkeit ist auszugehen, wenn der Sinn und Zweck der Privilegierung wissenschaftlicher Tätigkeit durch den in den Vordergrund tretenden Erwerbszweck überlagert wird, d. h. die wissenschaftliche Tätigkeit den Charakter einer entgeltlichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht angenommen hat. 2. Die Eignung im Sinne des § 21 FHGöD ist (allein) funktionsbezogen zu verstehen; erforderlich, aber auch ausreichend ist die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Lehrauftrags erforderliche Eignung. 3. Knüpft die Eignungsbewertung an eine (Meinungs-)Äußerung an, ist das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums maßgeblich. Stellt sich eine Äußerung danach als mehrdeutig dar, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. 4a. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 114 Satz 2 VwGO können auch Erwägungen zur Ausübung eines Beurteilungsspielraums im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden. 4b. Die ergänzenden Erwägungen müssen genügend bestimmt sein, d. h. die Behörde muss unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst; es muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin auf-rechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1034/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-15

Aktenzeichen: 6 B 1034/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.6B1034.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 51 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2; FHGöD § 21; GKG § 52 Abs. 1; NtV § 9 Abs. 1 Satz 4; NtV § 9 Abs. 1 Satz 3; VwGO § 114 Satz 2

Leitsätze

    1. Die Wahrnehmung eines Lehrauftrags stellt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 LBG NRW als wissenschaftliche Tätigkeit regelmäßig eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar, wenn der Lehrauftrag an einer wissenschaftlichen Hochschule und selbständig wahrgenommen wird.

1a. Zu den wissenschaftlichen Hochschulen zählen neben den Universitäten auch die Fachhochschulen einschließlich der Fachhochschulen im Sinne von § 1 FHGöD.

1b. Die in der Wahrnehmung eines Lehrauftrags liegende wissenschaftliche Tätigkeit ist keine Vortragstätigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 NtV.

1c. Von einer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 NtV genehmigungspflichtigen gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verwertung einer wissenschaftlichen Tätigkeit ist auszugehen, wenn der Sinn und Zweck der Privilegierung wissenschaftlicher Tätigkeit durch den in den Vordergrund tretenden Erwerbszweck überlagert wird, d. h. die wissenschaftliche Tätigkeit den Charakter einer entgeltlichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht angenommen hat.

    1. Die Eignung im Sinne des § 21 FHGöD ist (allein) funktionsbezogen zu verstehen; erforderlich, aber auch ausreichend ist die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Lehrauftrags erforderliche Eignung.
    1. Knüpft die Eignungsbewertung an eine (Meinungs-)Äußerung an, ist das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums maßgeblich. Stellt sich eine Äußerung danach als mehrdeutig dar, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen.

4a. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 114 Satz 2 VwGO können auch Erwägungen zur Ausübung eines Beurteilungsspielraums im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden.

4b. Die ergänzenden Erwägungen müssen genügend bestimmt sein, d. h. die Behörde muss unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst; es muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin auf-rechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt.

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