Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-12, 5 A 3146/21

5 A 3146/21Tribunale amministrativo12 dic 2023

Regest

1. Eine auf § 12 LHundG NRW gestützte Haltungsuntersagung ist in ihrer regelnden Wirkung nicht auf den Haltungsort bei Erlass der Anordnung beschränkt; Maßnahmen nach § 12 LHundG NRW sind nicht ortsbezogen, sondern vielmehr hunde- bzw. halterbezogen. 2. Die Rechtmäßigkeit einer auf § 12 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LHundG NRW gestützten Haltungsuntersagung beurteilt sich wegen der von der Haltungsuntersagung fortdauernden Wirkung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz. 3. Eine generelle Untersagung der künftigen Hundehaltung kann auch ohne Anordnung einer konkreten, auf einzelne bestimmte Hunde bezogenen Haltungsuntersagung rechtmäßig auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden (sog. isolierte erweiterte Haltungsuntersagung). 4. Eine nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, soweit die Regelung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert wird, das „Normprogramm“ beider Vorschriften im Wesentlichen identisch ist und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. 5. Für das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 12 LHundG NRW ist die allgemeine Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens von vornherein nicht geeignet, die im konkreten Fall unzureichende Vorsorge vor unkontrolliertem Verhalten des Hundes zu rechtfertigen.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 A 3146/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-12

Aktenzeichen: 5 A 3146/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1212.5A3146.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: VwVfG NRW § 43 Abs. 2; VwGO § 114; LHundG NRW § 13 Satz 1; LHundG NRW § 12 Abs. 1; LHundG NRW § 12 Abs. 2 Satz 3; LHundG NRW § 2 Abs. 1; LHundG NRW § 1

Leitsätze

  1. Eine auf § 12 LHundG NRW gestützte Haltungsuntersagung ist in ihrer regelnden Wirkung nicht auf den Haltungsort bei Erlass der Anordnung beschränkt; Maßnahmen nach § 12 LHundG NRW sind nicht ortsbezogen, sondern vielmehr hunde- bzw. halterbezogen.

  2. Die Rechtmäßigkeit einer auf § 12 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LHundG NRW gestützten Haltungsuntersagung beurteilt sich wegen der von der Haltungsuntersagung fortdauernden Wirkung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz.

  3. Eine generelle Untersagung der künftigen Hundehaltung kann auch ohne Anordnung einer konkreten, auf einzelne bestimmte Hunde bezogenen Haltungsuntersagung rechtmäßig auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden (sog. isolierte erweiterte Haltungsuntersagung).

  4. Eine nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, soweit die Regelung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert wird, das „Normprogramm“ beider Vorschriften im Wesentlichen identisch ist und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.

  5. Für das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 12 LHundG NRW ist die allgemeine Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens von vornherein nicht geeignet, die im konkreten Fall unzureichende Vorsorge vor unkontrolliertem Verhalten des Hundes zu rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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