Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-30, 6 B 795/23

6 B 795/23Tribunale amministrativo30 nov 2023

Regest

Erfolgreicher Antrag eines Studienrats auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Mit dem Laufbahnbezug der Probezeit unvereinbar ist es, wenn die Verlängerung der Probezeit nicht der Bewährungsfeststellung in der eingeschlagenen Laufbahn, sondern anderen, gewissermaßen "laufbahnfremden" Zwecken dienen soll und der Beamte auch faktisch keine Möglichkeit erhält, sich doch noch in seiner Laufbahn zu bewähren.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 795/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-30

Aktenzeichen: 6 B 795/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1130.6B795.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; LVO NRW § 5 Abs. 1 Satz 1; LVO NRW § 5 Abs. 8 Satz 1

Leitsätze

Erfolgreicher Antrag eines Studienrats auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Mit dem Laufbahnbezug der Probezeit unvereinbar ist es, wenn die Verlängerung der Probezeit nicht der Bewährungsfeststellung in der eingeschlagenen Laufbahn, sondern anderen, gewissermaßen "laufbahnfremden" Zwecken dienen soll und der Beamte auch faktisch keine Möglichkeit erhält, sich doch noch in seiner Laufbahn zu bewähren.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 2311/23 - gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 27.3.2023 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.