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16 A 1884/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-23, 16 A 1884/22
16 A 1884/22Tribunale amministrativo23 nov 2023
Für das Vorliegen einer Fehlbildung und einer damit einhergehenden Körperfunktionsstörung als Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz obliegt dem Antragsteller in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast. Hinsichtlich des Nachweises der Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparats der Firma Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft und für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Präparat (also dem Wirkstoff Thalidomid) und den Fehlbildungen gilt aufgrund der Formulierung „in Verbindung gebracht werden können“ in § 12 Abs. 1 ContStifG ein herabgesetzter Beweismaßstab. Danach ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass bei einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft als Ursache für die Fehlbildungen des Antragstellers ernsthaft in Betracht kommt und dies zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Dies ist der Fall, wenn ein dahingehender Ursachenzusammenhang plausibel und nachvollziehbar dargelegt wird und dagegensprechende Umstände kein größeres Gewicht besitzen. Bei einem typischen Schädigungsbild einer Thalidomidembryopathie können geringere Anforderungen an den Nachweis der Einnahme gestellt werden. Je sicherer von einer Einnahme auszugehen ist, umso näher liegt es, dass Fehlbildungen, wie sie (auch) im Rahmen der Thalidomidembryopathie beschrieben werden, mit der Einnahme in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (können). Das Conterganstiftungsgesetz sieht in § 16 ein besonderes Verfahren für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen unter Beteiligung eines mit besonderer Sachkunde besetzten Gremiums vor. Ist dieses Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend eingehalten, kann die Conterganstiftung nach den Grundsätzen des „steckengebliebenen Verwaltungsverfahrens“ zur erneuten Bescheidung des Antrags verpflichtet werden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Festsetzung von Leistungen nach Lage der Akten nicht abzulehnen oder positiv festzustellen sind. 16 Abs. 2 ContStifG sieht eine Gremiumsentscheidung durch sämtliche Mitglieder der Medizinischen Kommission vor. Das Verfahren ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt, wenn entgegen § 16 Abs. 2 ContStifG nur ein Teil der Mitglieder der Medizinischen Kommission daran beteiligt war und/oder aus der Form der Beteiligung eine Entscheidungsfindung nicht nachvollziehbar erkennbar wird.
Entscheidungsdatum: 2023-11-23
Aktenzeichen: 16 A 1884/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1123.16A1884.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: ContStifG § 12; ContStifG § 13; ContStifG § 16
Für das Vorliegen einer Fehlbildung und einer damit einhergehenden Körperfunktionsstörung als Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz obliegt dem Antragsteller in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast.
Hinsichtlich des Nachweises der Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparats der Firma Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft und für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Präparat (also dem Wirkstoff Thalidomid) und den Fehlbildungen gilt aufgrund der Formulierung „in Verbindung gebracht werden können“ in § 12 Abs. 1 ContStifG ein herabgesetzter Beweismaßstab.
Danach ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass bei einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft als Ursache für die Fehlbildungen des Antragstellers ernsthaft in Betracht kommt und dies zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Dies ist der Fall, wenn ein dahingehender Ursachenzusammenhang plausibel und nachvollziehbar dargelegt wird und dagegensprechende Umstände kein größeres Gewicht besitzen.
Bei einem typischen Schädigungsbild einer Thalidomidembryopathie können geringere Anforderungen an den Nachweis der Einnahme gestellt werden. Je sicherer von einer Einnahme auszugehen ist, umso näher liegt es, dass Fehlbildungen, wie sie (auch) im Rahmen der Thalidomidembryopathie beschrieben werden, mit der Einnahme in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (können).
Das Conterganstiftungsgesetz sieht in § 16 ein besonderes Verfahren für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen unter Beteiligung eines mit besonderer Sachkunde besetzten Gremiums vor. Ist dieses Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend eingehalten, kann die Conterganstiftung nach den Grundsätzen des „steckengebliebenen Verwaltungsverfahrens“ zur erneuten Bescheidung des Antrags verpflichtet werden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Festsetzung von Leistungen nach Lage der Akten nicht abzulehnen oder positiv festzustellen sind.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. August 2022 wird teilweise geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017 verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit der Kläger Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen einer Daumenfehlbildung, Mittelgesichtshypoplasie mit Kieferfehlbildung, Analstenose mit Inkontinenz nach Operation, Augenamblyopie und Strabismus convergens begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4; für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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