Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-17, 11 A 182/22

11 A 182/22Tribunale amministrativo17 nov 2023

Regest

Zur Frage der Teilbarkeit eines planfestgestellten Vorhabens und des Absehens von der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens bei einer Planänderung (§ 76 Abs. 2 VwVfG NRW). Zur Eingruppierung einer Straße (hier: Kreisstraße) ist auf ihre Verkehrsbedeutung und ihre prägende Verkehrsfunktion im Zusammenhang des gesamten Straßennetzes abzustellen. Zur Frage der Planrechtfertigung (insbesondere Aktualität eines Verkehrsgutachtens, Verhältnis eines Planfeststellungsbeschlusses zur Bauleitplanung). Zur Frage der Verletzung des planfeststellungsrechtlichen Abwägungsgebots (insbesondere vergleichende Prüfung möglicher Varianten, Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs).

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 182/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-17

Aktenzeichen: 11 A 182/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1117.11A182.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Leitsätze

Zur Frage der Teilbarkeit eines planfestgestellten Vorhabens und des Absehens von der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens bei einer Planänderung (§ 76 Abs. 2 VwVfG NRW).

Zur Eingruppierung einer Straße (hier: Kreisstraße) ist auf ihre Verkehrsbedeutung und ihre prägende Verkehrsfunktion im Zusammenhang des gesamten Straßennetzes abzustellen.

Zur Frage der Planrechtfertigung (insbesondere Aktualität eines Verkehrsgutachtens, Verhältnis eines Planfeststellungsbeschlusses zur Bauleitplanung).

Zur Frage der Verletzung des planfeststellungsrechtlichen Abwägungsgebots (insbesondere vergleichende Prüfung möglicher Varianten, Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren beider Instanzen auf 48.000,00 Euro festgesetzt.

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