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6 B 671/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-03, 6 B 671/23
6 B 671/23Tribunale amministrativo3 nov 2023
Erfolglose Beschwerde einer Kreisverwaltungsrätin, die ihre vorläufige Zulassung zur modularen Qualifizierung für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Mit dem Verstreichen des Starttermins der modularen Qualifizierungsmaßnahme - ggf. zuzüglich eines gewissen Zeitzuschlags, solange der Einstieg in diese noch sinnvoll möglich ist - tritt Erledigung des Begehrens ein, (vorläufig) zu dieser modularen Qualifizierung zugelassen zu werden.
Entscheidungsdatum: 2023-11-03
Aktenzeichen: 6 B 671/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1103.6B671.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LVO NRW § 25 Abs. 4
Erfolglose Beschwerde einer Kreisverwaltungsrätin, die ihre vorläufige Zulassung zur modularen Qualifizierung für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.
Mit dem Verstreichen des Starttermins der modularen Qualifizierungsmaßnahme - ggf. zuzüglich eines gewissen Zeitzuschlags, solange der Einstieg in diese noch sinnvoll möglich ist - tritt Erledigung des Begehrens ein, (vorläufig) zu dieser modularen Qualifizierung zugelassen zu werden.
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt.
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