Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-13, 4 E 595/23

4 E 595/23Tribunale amministrativo13 ott 2023

Regest

1. Soweit in Verfahren um die gewerbliche Betätigung ausweislich des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro zur Bestimmung der sich für den jeweiligen Kläger ergebenden Bedeutung abgestellt wird, liegt dem grundsätzlich die Vorstellung einer hauptberuflichen Betätigung zur Sicherung des Lebensunterhalts zugrunde. 2. Macht der Kläger jedoch etwa bezogen auf eine nicht hauptberufliche Beschäftigung unter Vorlage entsprechender Belege substantiiert einen anderen erzielten Jahresgewinn geltend, kann der nachgewiesene Betrag der Festsetzung des Streitwerts zugrunde gelegt werden.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 E 595/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-13

Aktenzeichen: 4 E 595/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1013.4E595.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GKG § 52; GKG § 63; GKG § 68

Leitsätze

  1. Soweit in Verfahren um die gewerbliche Betätigung ausweislich des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro zur Bestimmung der sich für den jeweiligen Kläger ergebenden Bedeutung abgestellt wird, liegt dem grundsätzlich die Vorstellung einer hauptberuflichen Betätigung zur Sicherung des Lebensunterhalts zugrunde.

  2. Macht der Kläger jedoch etwa bezogen auf eine nicht hauptberufliche Beschäftigung unter Vorlage entsprechender Belege substantiiert einen anderen erzielten Jahresgewinn geltend, kann der nachgewiesene Betrag der Festsetzung des Streitwerts zugrunde gelegt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15.8.2023 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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