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22 B 984/23.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-27, 22 B 984/23.AK
22 B 984/23.AKTribunale amministrativo27 set 2023
1. Das Begehren eines Dritten, ihn als Beteiligten gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG NRW zu einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen hinzuzuziehen, ist eine dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich zugewiesene Streitigkeit. 2. Die Einreichung eines (lediglich) einfach signierten elektronischen Dokuments über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) genügt den Anforderungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 VwGO nicht. 3. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW enthält für die Ausübung des behördlichen Ermessens keine inhaltlichen Vorgaben. 4. Zu den Anforderungen an einen nach § 123 VwGO sicherungsfähigen Anspruch auf Neubescheidung über eine einfache Hinzuziehung (hier verneint).
Entscheidungsdatum: 2023-09-27
Aktenzeichen: 22 B 984/23.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0927.22B984.23AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Senat
Normen: VwGO § 44a; VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a; VwGO § 55a Abs. 3 Satz 1; VwGO § 55a Abs. 4; VwGO § 55d Satz 1; VwGO § 123 Abs. 1; VwVfG NRW § 13 Abs. 1 Nr. 4; VwVfG NRW § 13 Abs. 2; ERVV § 4 Abs. 1
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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