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6 A 2643/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-26, 6 A 2643/20
6 A 2643/20Tribunale amministrativo26 set 2023
1. Erfolgreiche Berufung des beklagten Landes in einem Verfahren um die vorzeitige Zurruhesetzung einer Polizeivollzugsbeamtin. 2. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeivollzugsdienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Der Dienstherr ist verpflichtet, nach einer derartigen Funktion zu suchen. 3. Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 115 Abs. 1 LBG NRW vorgegebenen Zeitraum, d. h. in den nächsten zwei Jahren, keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. 4. Eine etwaige defizitäre Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt im Falle einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bei fehlendem Restleistungsvermögen des Beamten nach § 46 VwVfG NRW nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der getroffenen Maßnahme.
Entscheidungsdatum: 2023-09-26
Aktenzeichen: 6 A 2643/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0926.6A2643.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 26; BeamtStG § 27; LBG NRW § 33; LBG NRW § 115; LGG NRW § 18
Erfolgreiche Berufung des beklagten Landes in einem Verfahren um die vorzeitige Zurruhesetzung einer Polizeivollzugsbeamtin.
Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeivollzugsdienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Der Dienstherr ist verpflichtet, nach einer derartigen Funktion zu suchen.
Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 115 Abs. 1 LBG NRW vorgegebenen Zeitraum, d. h. in den nächsten zwei Jahren, keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind.
Eine etwaige defizitäre Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt im Falle einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bei fehlendem Restleistungsvermögen des Beamten nach § 46 VwVfG NRW nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der getroffenen Maßnahme.
Das angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
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