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12 A 1659/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-25, 12 A 1659/21
12 A 1659/21Tribunale amministrativo25 set 2023
1. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu, dass einem Ausbildungsabschluss grundsätzlich nur dann die Eignung als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zukommt, wenn er zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 -, juris Rn. 12, m. w. N.), ist nicht abzuleiten, dass eine im Ausland aufgenommene, nicht abgeschlossene Ausbildung förderungsrechtlich im Rahmen des § 7 BAföG nur dann als Erstausbildung zu berücksichtigen sein kann, wenn sie im Fall des Abschlusses zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigt hätte. 2. Dem in Erlassen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 7. Oktober 2020 und 9. Juni 2021 vertretenen Ansatz einer teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG (in Bezug auf im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildungen, wenn der Abschluss, wäre er im Ausland erzielt worden, auch im Inland berufsqualifizierende Wirkung gehabt hätte) ist nicht zu folgen. 3. Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf Umstände abstellt, welche "die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 33, m. w. N.), folgt daraus, dass von einer "Fortsetzung der bisherigen Ausbildung" nur die Rede sein kann, wenn die fortgeführte Ausbildung derselben Fachrichtung zuzuordnen ist wie die bisher bzw. vormals betriebene Ausbildung. 4. Ein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität fällt wegen der Prägung des rechtswissenschaftlichen Studiums auf das jeweilige nationale Rechtssystem in eine andere Fachrichtung als eine an einer syrischen Hochschule betriebene rechtswissenschaftliche Ausbildung. Die diametrale Unterschiedlichkeit beider nationaler Rechtssysteme und -ordnungen bildet sich auch in den jeweiligen rechtswissenschaftlichen Studiengängen ab. 5. Es widerspricht dem Normzweck des § 7 Abs. 3 BAföG, die Möglichkeit zur "Fortführung" einer im Ausland begonnenen Ausbildung ohne Rücksicht auf unterschiedliche Ausbildungsinhalte stets schon dann anzunehmen, wenn ein im Inland angebotener Studiengang und die zuvor betriebene Auslandsausbildung nach Abschluss jeweils zu einer Tätigkeit in gleichen Berufsfeldern - einerseits in Deutschland, andererseits in dem Herkunftsland - qualifizieren.
Entscheidungsdatum: 2023-09-25
Aktenzeichen: 12 A 1659/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0925.12A1659.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Normen: BAföG § 7
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Mai 2021 wird geändert.
Das beklagte Studierendenwerk wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 18. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 3. Dezember 2018 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Bachelorstudium im Fach "Soziale Arbeit" an der Katholischen Hochschule in X. für die Zeit von September 2018 bis August 2019 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das beklagte Studierendenwerk trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studierendenwerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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