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16 B 467/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-19, 16 B 467/23
16 B 467/23Tribunale amministrativo19 lug 2023
Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen und auf die die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens – hier nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV – gestützt wird, müssen auch im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung noch verwertbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Gutachten, das Zweifel an der Fahreignung begründende Tatsachen enthält, nach Maßgabe von § 2 Abs. 9 StVG vor Erlass der Entziehungsverfügung zu vernichten ist, auch wenn es zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung ggf. noch verwertbar war.
Entscheidungsdatum: 2023-07-19
Aktenzeichen: 16 B 467/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0719.16B467.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: FeV § 11 Abs. 8 Satz 1; FeV § 13 Satz 1 Nr. 1; StVG § 2 Abs. 9
Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen und auf die die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens – hier nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV – gestützt wird, müssen auch im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung noch verwertbar sein.
Dies ist nicht der Fall, wenn ein Gutachten, das Zweifel an der Fahreignung begründende Tatsachen enthält, nach Maßgabe von § 2 Abs. 9 StVG vor Erlass der Entziehungsverfügung zu vernichten ist, auch wenn es zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung ggf. noch verwertbar war.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 818/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. März 2023 wiederhergestellt, soweit darin die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen des Antragstellers entzogen (Ziffer 1.) und er zur Abgabe des Führerscheins aufgefordert (Ziffer 2.) wird, und angeordnet, soweit dem Antragsteller darin ein Zwangsgeld angedroht wird (Ziffer 4.).
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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