Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-13, 6 A 3037/21

6 A 3037/21Tribunale amministrativo13 lug 2023

Regest

1. Erfolgreiche Berufung einer angestellten Lehrerin, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe das beklagte Land abgelehnt hat. 2. Eine tatsächliche Pflege im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW setzt hinsichtlich des zeitlichen Umfangs (nur) voraus, dass überhaupt eine Pflegetätigkeit vorliegt und der Laufbahnbewerber während des entsprechenden Zeitraums keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt hat. 3. Ein Studium kann - ungeachtet seines zeitlichen Umfangs - nicht als eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW verstanden werden. Auch für eine analoge Anwendung besteht kein Raum.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 3037/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-13

Aktenzeichen: 6 A 3037/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0713.6A3037.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW §14 Abs. 3; LBG NRW §14 Abs. 5 S 1 Nr. 4; LBG NRW §14 Abs. 5 S 2; LBG NRW §14 Abs. 9 S 2; LBG NRW §14 Abs.10 S 1 Nr. 2

Leitsätze

    1. Erfolgreiche Berufung einer angestellten Lehrerin, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe das beklagte Land abgelehnt hat.
    1. Eine tatsächliche Pflege im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW setzt hinsichtlich des zeitlichen Umfangs (nur) voraus, dass überhaupt eine Pflegetätigkeit vorliegt und der Laufbahnbewerber während des entsprechenden Zeitraums keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt hat.
    1. Ein Studium kann - ungeachtet seines zeitlichen Umfangs - nicht als eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW verstanden werden. Auch für eine analoge Anwendung besteht kein Raum.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit es nicht rechtskräftig geworden ist, geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 22.5.2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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