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1 A 2228/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-04, 1 A 2228/22.A
1 A 2228/22.ATribunale amministrativo4 lug 2023
Entscheidungsdatum: 2023-07-04
Aktenzeichen: 1 A 2228/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0704.1A2228.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als un-zulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (7. November 2022) gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 7. Dezember 2022 (Mittwoch) endete, nicht begründet wurde.
Mit der (fristgerechten) Antragsschrift vom 10. November 2023 legt die Klägerin einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Weder hat die Klägerin darin einen Zulassungsgrund benannt noch hat sie die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt. Soweit sie sich weiteren Vortrag – unter fehlerhafter Bezugnahme auf § 124a VwGO – ausdrücklich vorbehalten hat, ist ein solcher bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt.
Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist die Klägerin in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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