Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-20, 31 A 1054/22.BDG

31 A 1054/22.BDGTribunale amministrativo20 giu 2023

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 31 A 1054/22.BDG — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-20

Aktenzeichen: 31 A 1054/22.BDG

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0620.31A1054.22BDG.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird in das Amt eines Regierungsoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) versetzt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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