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14 A 156/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-13, 14 A 156/19.A
14 A 156/19.ATribunale amministrativo13 giu 2023
Einfachen Militärdienstentziehern droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Syrern droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen illegalen Verlassen des Landes, eines gestellten Asylantrags und Aufenthalts im westlichen Ausland. Syrern droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil sie aus einem (ehemaligen) Rebellengebiet stammen oder sich dort längere Zeit aufgehalten haben. Kurden droht in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit. Yeziden droht in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat oder den Islamischen Staat.
Entscheidungsdatum: 2023-06-13
Aktenzeichen: 14 A 156/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0613.14A156.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat
Einfachen Militärdienstentziehern droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
Syrern droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen illegalen Verlassen des Landes, eines gestellten Asylantrags und Aufenthalts im westlichen Ausland.
Syrern droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil sie aus einem (ehemaligen) Rebellengebiet stammen oder sich dort längere Zeit aufgehalten haben.
Kurden droht in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit.
Yeziden droht in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat oder den Islamischen Staat.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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