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19 B 541/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-01, 19 B 541/23
19 B 541/23Tribunale amministrativo1 giu 2023
Die Ordnungsbehörde darf die Einäscherung eines Verstorbenen im Weg des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW veranlassen, wenn sich die bestattungspflichtigen Hinterbliebenen weigern, eine Erdbestattung oder Einäscherung des Leichnams innerhalb der zehntägigen Frist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW zu veranlassen.
Entscheidungsdatum: 2023-06-01
Aktenzeichen: 19 B 541/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.19B541.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1 und 2; BestG NRW § 8 Abs. 1; BestG NRW § 13 Abs. 3; BestG NRW § 14 Abs. 1 Satz 2; BestG NRW § 15 Abs. 7; VwVG NRW § 55 Abs. 2
Die Ordnungsbehörde darf die Einäscherung eines Verstorbenen im Weg des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW veranlassen, wenn sich die bestattungspflichtigen Hinterbliebenen weigern, eine Erdbestattung oder Einäscherung des Leichnams innerhalb der zehntägigen Frist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW zu veranlassen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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