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18 E 364/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-23, 18 E 364/23
18 E 364/23Tribunale amministrativo23 mag 2023
Von einer Erhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG ist nicht deshalb abzusehen, weil in einer Rechtsmittelbelehrung die Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht erwähnt wird (hier: Unanfechtbarkeit der PKH-Ablehnung wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse). Eine unrichtige Sachbehandlung liegt insoweit nicht vor. Insoweit ist auch nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nach Ermessen von der Kostenerhebung abzusehen, da die Einlegung der unstatthaften Prozesskostenhilfebeschwerde nicht auf unverschuldeter Unkenntnis beruht.
Entscheidungsdatum: 2023-05-23
Aktenzeichen: 18 E 364/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0523.18E364.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1
Von einer Erhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG ist nicht deshalb abzusehen, weil in einer Rechtsmittelbelehrung die Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht erwähnt wird (hier: Unanfechtbarkeit der PKH-Ablehnung wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse). Eine unrichtige Sachbehandlung liegt insoweit nicht vor.
Insoweit ist auch nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nach Ermessen von der Kostenerhebung abzusehen, da die Einlegung der unstatthaften Prozesskostenhilfebeschwerde nicht auf unverschuldeter Unkenntnis beruht.
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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