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7 D 328/21.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-12, 7 D 328/21.AK
7 D 328/21.AKTribunale amministrativo12 mag 2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-12
Aktenzeichen: 7 D 328/21.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0512.7D328.21AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8.11.2022 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Klägerin jeweils zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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