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1 A 1451/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-12, 1 A 1451/20
1 A 1451/20Tribunale amministrativo12 apr 2023
§ 8 BLV ist auf langjährig unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubte und mit Tätigkeiten der höheren Laufbahn betraute Beamte eines Postnachfolgeunternehmens entsprechend anzuwenden. Der grundsätzliche Anspruch eines Beamten gegenüber dem Dienstherrn auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung richtet sich in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV zunächst (auch) darauf, dass dieser den Antrag an den zur Entscheidung berufenen Bundespersonalausschuss (vgl. § 8 Abs. 2 BLV) stellt. Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung setzt in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV voraus, dass die Anforderungen nach § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 BLV erfüllt sind.
Entscheidungsdatum: 2023-04-12
Aktenzeichen: 1 A 1451/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0412.1A1451.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: GG Art.33 Abs.5; BBG §16 Abs.2; PostPersRG §4 Abs.3; BLV §7 Nr.2 Buchst.b); BLV §8 Abs.2; BLV §22 Abs.1; BLV §22 Abs.2 S.1; SUrlV §13 Abs.1
§ 8 BLV ist auf langjährig unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubte und mit Tätigkeiten der höheren Laufbahn betraute Beamte eines Postnachfolgeunternehmens entsprechend anzuwenden.
Der grundsätzliche Anspruch eines Beamten gegenüber dem Dienstherrn auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung richtet sich in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV zunächst (auch) darauf, dass dieser den Antrag an den zur Entscheidung berufenen Bundespersonalausschuss (vgl. § 8 Abs. 2 BLV) stellt.
Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung setzt in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV voraus, dass die Anforderungen nach § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 BLV erfüllt sind.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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