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14 E 692/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-05, 14 E 692/22
14 E 692/22Tribunale amministrativo5 apr 2023
Jedenfalls dann, wenn bis zum Erlass des Haftungsbescheids höhere Säumniszuschläge entstanden sind, als der Haftungsgläubiger im Haftungsbescheid verlangt, ist der Haftungsbescheid nur dann hinreichend bestimmt, wenn er erkennen lässt, für welche Steuerforderungen und Zeiträume die verlangten Säumniszuschläge entstanden sind.
Entscheidungsdatum: 2023-04-05
Aktenzeichen: 14 E 692/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0405.14E692.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat
Normen: AO § 119 Abs 1
Jedenfalls dann, wenn bis zum Erlass des Haftungsbescheids höhere Säumniszuschläge entstanden sind, als der Haftungsgläubiger im Haftungsbescheid verlangt, ist der Haftungsbescheid nur dann hinreichend bestimmt, wenn er erkennen lässt, für welche Steuerforderungen und Zeiträume die verlangten Säumniszuschläge entstanden sind.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2022 wird geändert.
Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, und zwar bis zum 25. Februar 2022 für den Antrag, den Haftungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2021 aufzuheben, soweit dieser 129.355,55 € überstieg, und ab dem 25. Februar 2022 für den Antrag, den Haftungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und der Fassung der Erklärung der Beklagten vom 25. Februar 2022 aufzuheben, soweit er 127.658,55 € übersteigt, und insoweit Rechtsanwalt X. aus Z. beigeordnet.
Im Übrigen werden der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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