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19 B 191/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-03, 19 B 191/23
19 B 191/23Tribunale amministrativo3 apr 2023
1. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Anmelde- und/oder Schulbesuchsaufforderung gegenüber den Eltern eines schulpflichtigen Kindes ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Schulbesuchsaufforderung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW, welche die Teilnahmeverantwortung aus Abs. 1 Satz 2 konkretisiert, ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung. 3. Die zum 3. Juni 2020 neu eingefügte Wohnsitz- oder Aufenthaltsvermutung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW lässt das materiell-rechtliche Verständnis des schulpflichtbegründenden Merkmals des Wohnsitzes in Satz 1 unberührt (wie VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2022 ‑ 18 K 1614/22 ‑, juris, Rn. 44). 4. Wer zum Zweck der Geltendmachung eines Wegfalls der Schulpflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW behauptet, seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt zu haben, muss substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen machen, die er an dem behaupteten Auslandswohnsitz unterhält (wie OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 ‑ 19 B 923/15 ‑, juris, Rn. 4 f.). 5. Schulrechtliche Normen des Landes Nordrhein-Westfalen bieten schon im Ansatz keine taugliche Rechtsgrundlage für eine „Schulbefreiung“, also das Begehren, sein schulpflichtiges Kind mit Zustimmung der Schulaufsicht zu Hause selbst unterrichten zu dürfen (wie OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 ‑ 19 B 1458/21 ‑, NWVBl. 2022, 82, juris, Rn. 11).
Entscheidungsdatum: 2023-04-03
Aktenzeichen: 19 B 191/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0403.19B191.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 34 Abs. 1; SchulG NRW § 41 Abs. 1 und 5; SchulG NRW § 43 Abs. 4
Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Anmelde- und/oder Schulbesuchsaufforderung gegenüber den Eltern eines schulpflichtigen Kindes ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Schulbesuchsaufforderung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW, welche die Teilnahmeverantwortung aus Abs. 1 Satz 2 konkretisiert, ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung.
Die zum 3. Juni 2020 neu eingefügte Wohnsitz- oder Aufenthaltsvermutung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW lässt das materiell-rechtliche Verständnis des schulpflichtbegründenden Merkmals des Wohnsitzes in Satz 1 unberührt (wie VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2022 ‑ 18 K 1614/22 ‑, juris, Rn. 44).
Wer zum Zweck der Geltendmachung eines Wegfalls der Schulpflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW behauptet, seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt zu haben, muss substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen machen, die er an dem behaupteten Auslandswohnsitz unterhält (wie OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 ‑ 19 B 923/15 ‑, juris, Rn. 4 f.).
Schulrechtliche Normen des Landes Nordrhein-Westfalen bieten schon im Ansatz keine taugliche Rechtsgrundlage für eine „Schulbefreiung“, also das Begehren, sein schulpflichtiges Kind mit Zustimmung der Schulaufsicht zu Hause selbst unterrichten zu dürfen (wie OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 ‑ 19 B 1458/21 ‑, NWVBl. 2022, 82, juris, Rn. 11).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 6.125,00 Euro festgesetzt.
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