Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-21, 22 D 107/22.AK

22 D 107/22.AKTribunale amministrativo21 feb 2023

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 22 D 107/22.AK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-21

Aktenzeichen: 22 D 107/22.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0221.22D107.22AK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Senat

Tenor

  1. Der Beklagte fasst Nr. 67. a) des angefochtenen Änderungsbescheids vom 14. März 2022 wie folgt neu:

Die Windenergieanlage ist im Zeitraum vom 01.04. bis zum 15.10. eines jeden Jahres in den durch ProBat ermittelten („optimierten“) Windgeschwindigkeiten in den dort ermittelten Nachtzeit-Intervallen (vgl. hierzu Abbildung 20 auf Seite 24 der Anlage 7.2 ProBat Gesamtberichte zum Gutachten „Zweijähriges Gondelmonitoring an einer Windenergieanlage ‚D. im Windpark ‚X. “ des Ingenieurbüros für Umweltplanung Y. + Z. vom 11. Februar 2022) zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vollständig abzuschalten, wenn die folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind: Temperatur ≥ 10° C in Gondelhöhe und kein Niederschlag (weniger als 2 mm/h).

Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen kann im genannten Zeitraum alternativ eine pauschale Cut-in-Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s angewendet werden.

  1. Die Klägerin verfolgt ihr weitergehendes Klagebegehren nicht weiter.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben (vgl. § 160 VwGO).

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