Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-10, 18 B 103/23

18 B 103/23Tribunale amministrativo10 feb 2023

Regest

Die zu Ziffer 1.3. der Anwendungshinweise des BMI (geduldeter Aufenthalt) erlassenen NRW-spezifischen Ergänzungen bzw. Abweichungen im Erlass des MKJFGFI vom 8. Februar 2023 zum Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG stehen mit den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes nicht in Einklang, soweit der Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als faktische Duldung im Sinne des § 104c AufenthG angesehen wird.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 103/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-10

Aktenzeichen: 18 B 103/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0210.18B103.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 104c

Leitsätze

Die zu Ziffer 1.3. der Anwendungshinweise des BMI (geduldeter Aufenthalt) erlassenen NRW-spezifischen Ergänzungen bzw. Abweichungen im Erlass des MKJFGFI vom 8. Februar 2023 zum Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG stehen mit den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes nicht in Einklang, soweit der Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als faktische Duldung im Sinne des § 104c AufenthG angesehen wird.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 E 93/23 werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 103/23 auf 1.250 Euro festgesetzt

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