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12 A 2447/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-17, 12 A 2447/20
12 A 2447/20Tribunale amministrativo17 gen 2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-17
Aktenzeichen: 12 A 2447/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0117.12A2447.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Die Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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