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6 B 1127/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-29, 6 B 1127/22
6 B 1127/22Tribunale amministrativo29 dic 2022
Erfolglose Beschwerde eines Leitenden Regierungsdirektors in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Entscheidung des Dienstherrn, als konstitutives Anforderungsmerkmal für die Leitung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einen fachspezifischen Studienabschluss (Informatik oder Wirtschaftsinformatik) vorzusehen und daneben keine anderen Qualifikationen als gleichwertig zu akzeptieren, beruht auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen.
Entscheidungsdatum: 2022-12-29
Aktenzeichen: 6 B 1127/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1229.6B1127.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GG Art. 33 Abs. 2
Erfolglose Beschwerde eines Leitenden Regierungsdirektors in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Die Entscheidung des Dienstherrn, als konstitutives Anforderungsmerkmal für die Leitung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einen fachspezifischen Studienabschluss (Informatik oder Wirtschaftsinformatik) vorzusehen und daneben keine anderen Qualifikationen als gleichwertig zu akzeptieren, beruht auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
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