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7 D 277/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-24, 7 D 277/20.NE
7 D 277/20.NETribunale amministrativo24 nov 2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-24
Aktenzeichen: 7 D 277/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1124.7D277.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der Bebauungsplan Nr. … der Stadt L. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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