Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-21, 1 A 3176/19

1 A 3176/19Tribunale amministrativo21 nov 2022

Regest

Ein im Geoinformationsdienst der Bundeswehr eingesetzter Beamter oder Soldat wird nur dann i. S. d. Zulagentatbestandes nach Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) "im Flugwetterberatungsdienst" auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen verwendet, wenn die auf seinem Dienstposten auszuübende Funktion ausschließlich oder zumindest (ganz) überwiegend in der eigenverantwortlichen individuellen Beratung der Bedarfsträger – insbesondere des fliegenden Personals – besteht und ihre Ausübung damit unmittelbar zu einem sicheren Flugbetrieb der Bundeswehr beiträgt.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 3176/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-21

Aktenzeichen: 1 A 3176/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1121.1A3176.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Leitsätze

Ein im Geoinformationsdienst der Bundeswehr eingesetzter Beamter oder Soldat wird nur dann i. S. d. Zulagentatbestandes nach Ziffer II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) "im Flugwetterberatungsdienst" auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen verwendet, wenn die auf seinem Dienstposten auszuübende Funktion ausschließlich oder zumindest (ganz) überwiegend in der eigenverantwortlichen individuellen Beratung der Bedarfsträger – insbesondere des fliegenden Personals – besteht und ihre Ausübung damit unmittelbar zu einem sicheren Flugbetrieb der Bundeswehr beiträgt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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