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17 B 1142/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-21, 17 B 1142/22
17 B 1142/22Tribunale amministrativo21 ott 2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-21
Aktenzeichen: 17 B 1142/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1021.17B1142.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Senat
Der angefochtene Beschluss wird geändert und im Entscheidungsausspruch wie folgt neu gefasst:
„Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2724/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. September 2022 wird insoweit angeordnet, als sich die Klage gegen das für den Fall der Abschiebung in die Türkei verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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