Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-19, 8 D 168/22.AK

8 D 168/22.AKTribunale amministrativo19 ott 2022

Regest

1. Wegen ihres begrenzten Regelungsgehalts bringt eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung regelmäßig weder die ursprüngliche Genehmigung als solche zum Erlöschen, noch führt sie unmittelbar zu deren Änderung. Es handelt sich zunächst um eine parallele Genehmigung, die den Betreiber berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Vorhaben entsprechend der erteilten Änderungsgenehmigung zu realisieren. 2. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verschmilzt mit der Ursprungsgenehmigung, wenn der Betreiber sie umgesetzt oder wenn dieser während eines noch gegen die Ursprungsgenehmigung anhängigen Klageverfahrens unmissverständlich erklärt hat, von der Genehmigung in der ursprünglichen Form keinen Gebrauch mehr zu machen. 3. In einem solchen Fall können die Ursprungs- und die Änderungsgenehmigung nicht mehr Gegenstand zweier getrennter Gerichtsverfahren sein. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 83 Satz 1 VwGO, 17 Abs. 1 Satz 1 GVG („perpetuatio fori“) bleibt das wegen der Ursprungsgenehmigung vor Einführung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO zulässigerweise angerufene Verwaltungsgericht für den gesamten Rechtsstreit zuständig.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 D 168/22.AK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-19

Aktenzeichen: 8 D 168/22.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1019.8D168.22AK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Leitsätze

  1. Wegen ihres begrenzten Regelungsgehalts bringt eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung regelmäßig weder die ursprüngliche Genehmigung als solche zum Erlöschen, noch führt sie unmittelbar zu deren Änderung. Es handelt sich zunächst um eine parallele Genehmigung, die den Betreiber berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Vorhaben entsprechend der erteilten Änderungsgenehmigung zu realisieren.

  2. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verschmilzt mit der Ursprungsgenehmigung, wenn der Betreiber sie umgesetzt oder wenn dieser während eines noch gegen die Ursprungsgenehmigung anhängigen Klageverfahrens unmissverständlich erklärt hat, von der Genehmigung in der ursprünglichen Form keinen Gebrauch mehr zu machen.

  3. In einem solchen Fall können die Ursprungs- und die Änderungsgenehmigung nicht mehr Gegenstand zweier getrennter Gerichtsverfahren sein. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 83 Satz 1 VwGO, 17 Abs. 1 Satz 1 GVG („perpetuatio fori“) bleibt das wegen der Ursprungsgenehmigung vor Einführung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO zulässigerweise angerufene Verwaltungsgericht für den gesamten Rechtsstreit zuständig.

Tenor

Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen.

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