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31 A 3030/21.O (Disziplinarsenat)•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-19, 31 A 3030/21.O (Disziplinarsenat)
31 A 3030/21.O (Disziplinarsenat)Tribunale amministrativo19 ott 2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-19
Aktenzeichen: 31 A 3030/21.O (Disziplinarsenat)
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1019.31A3030.21O.DISZI.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Senat
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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