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11 A 369/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-12, 11 A 369/22.A
11 A 369/22.ATribunale amministrativo12 set 2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-12
Aktenzeichen: 11 A 369/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0912.11A369.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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