Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-31, 4 A 1188/19

4 A 1188/19Tribunale amministrativo31 ago 2022

Regest

1. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG dient nach dem darin enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde nicht auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d. h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises. 2. Dass zu den Berufspflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, wie bei jeder hoheitlichen Tätigkeit, auch die Beachtung der Bindung an Grundrechte gehört, rechtfertigt nicht den Schluss, über das Recht zur Fortführung der Tätigkeit bzw. die Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG sei unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach dem hierfür maßgeblichen normativen Entscheidungsprogramm jedenfalls auch im subjektiven Interesse eines abgrenzbaren Kreises Dritter zu entscheiden.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 1188/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-31

Aktenzeichen: 4 A 1188/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0831.4A1188.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 44a; VwVfG § 20 Abs. 1; SchfHwG § 8 Abs. 2 Satz 1; SchfHwG § 12 Abs. 1 Nr. 2; SchfHwG § 21 Abs. 3

Leitsätze

    1. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG dient nach dem darin enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde nicht auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d. h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises.
    1. Dass zu den Berufspflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, wie bei jeder hoheitlichen Tätigkeit, auch die Beachtung der Bindung an Grundrechte gehört, rechtfertigt nicht den Schluss, über das Recht zur Fortführung der Tätigkeit bzw. die Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG sei unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach dem hierfür maßgeblichen normativen Entscheidungsprogramm jedenfalls auch im subjektiven Interesse eines abgrenzbaren Kreises Dritter zu entscheiden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.2.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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