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9 A 1294/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-30, 9 A 1294/17
9 A 1294/17Tribunale amministrativo30 ago 2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-30
Aktenzeichen: 9 A 1294/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0830.9A1294.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 16. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit sie den Tee der Sorte „Gemischter Kräutertee" betrifft.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger 1/6 und das beklagte Land 5/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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