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8 B 691/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-08, 8 B 691/22
8 B 691/22Tribunale amministrativo8 ago 2022
Wer im Sinne des Straßenverkehrsrechts Halter eines Fahrzeugs und richtiger Adressat einer Fahrtenbuchauflage ist, beurteilt sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (st. Rspr.). Bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte kann die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister als Zulassungsinhaber eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich zum Zwecke einer Anhörung des Halters im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf die Anhörung dieser Person beschränken.
Entscheidungsdatum: 2022-08-08
Aktenzeichen: 8 B 691/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0808.8B691.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: StVZO § 31a Abs. 1 Satz 1; StVG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; StVG § 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
Wer im Sinne des Straßenverkehrsrechts Halter eines Fahrzeugs und richtiger Adressat einer Fahrtenbuchauflage ist, beurteilt sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (st. Rspr.).
Bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte kann die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister als Zulassungsinhaber eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich zum Zwecke einer Anhörung des Halters im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf die Anhörung dieser Person beschränken.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- Euro festgesetzt.
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