Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-30, 4 B 1864/21

4 B 1864/21Tribunale amministrativo30 giu 2022

Regest

1. Hoheitsträgern ist es unabhängig von etwaigen Zuständigkeitsnormen gestattet, einen dienstlich zur Kenntnis gelangten Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, soweit sich hieraus Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint. 2. Eine behördliche Weitergabe personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden darf mit Blick auf das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen gesetzlichen Vorgaben unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. 3. Es kommt in Betracht, dass es ungeachtet des Fehlens einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit fehlt, wenn der Betrieb – von der zuständigen Aufsichtsbehörde, gegebenenfalls sogar nach gerichtlicher Anordnung – nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßig aktiv geduldet wird. 4. Die aktive Duldung des Weiterbetriebs einer formell illegalen Wettvermittlungsstelle bewirkt zwar nicht die (vorübergehende) formelle Legalisierung des Betriebs, die allein durch eine – ggf. auch nur vorläufige – Erlaubniserteilung durch die hierfür zuständige Behörde erfolgen kann, und vermag deshalb möglicherweise nicht, den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB entfallen zu lassen. Sie führt aber dazu, dass aus dem nicht erlaubten Weiterbetrieb für die Dauer der aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen aktiven Duldung keine nachteiligen Folgen abgeleitet werden dürfen. 5. In den Fällen bereits bestehender Wettvermittlungsstellen kommt eine Duldung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG möglicherweise in Betracht, wenn nach eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs substantielle Zweifel an der Verfassungs- oder Unionsrechtskonformität der für das Erlaubnisverfahren maßgeblichen Regelungen bestünden und daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof ernsthaft in Betracht käme, die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen aber zweifelsfrei vorlägen und deshalb im Einzelfall eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in Grundrechte drohte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. 6. Einer Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens bedarf es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes jedenfalls nicht, wenn bereits im Eilverfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Prüfungstiefe hinreichend sicher geklärt werden kann, dass die erhobenen Einwände nicht erfolgsversprechend sind. 7. Bestandswettvermittlungsstellen werden nicht dadurch gegenüber Bestandsspielhallen verfassungswidrig ungleich behandelt, dass erstere 100 Meter Abstand zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe halten müssen, letztere hingegen nicht. Hierfür hat sich der Gesetzgeber auf tragfähige sachliche Gründe gestützt. Die verschiedenen Übergangsregelungen rechtfertigen sich aus der unterschiedlichen Schutzwürdigkeit von Bestandsspielhallen und Bestandswettvermittlungsstellen.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 1864/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-30

Aktenzeichen: 4 B 1864/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0630.4B1864.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, VO (EU) 2016/679 Art. 6 Abs. 4 Fall 2, VO (EU) 2016/679 Art. 23; DSG NRW § 9 Abs. 2 Nr. 3, StGB § 284 Abs. 1, StPO § 158 Abs. 1, GewO § 33i, GlüStV 2021 § 2 Abs. 6, GlüStV 2021 § 3 Abs. 1 Satz 4, GlüStV 2021 § 3 Abs. 6, GlüSt; AG GlüStV NRW § 4, AG GlüStV NRW § 13 Abs. 1, AG GlüStV NRW § 13 Abs. 13 Satz 2, AG GlüStV NRW § 13 Abs. 15 Satz 2 , AG GlüStV NRW § 16 Abs. 3, AG GlüStV NRW §

Leitsätze

    1. Hoheitsträgern ist es unabhängig von etwaigen Zuständigkeitsnormen gestattet, einen dienstlich zur Kenntnis gelangten Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, soweit sich hieraus Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint.
    1. Eine behördliche Weitergabe personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden darf mit Blick auf das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen gesetzlichen Vorgaben unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen.
    1. Es kommt in Betracht, dass es ungeachtet des Fehlens einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit fehlt, wenn der Betrieb – von der zuständigen Aufsichtsbehörde, gegebenenfalls sogar nach gerichtlicher Anordnung – nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßig aktiv geduldet wird.
    1. Die aktive Duldung des Weiterbetriebs einer formell illegalen Wettvermittlungsstelle bewirkt zwar nicht die (vorübergehende) formelle Legalisierung des Betriebs, die allein durch eine – ggf. auch nur vorläufige – Erlaubniserteilung durch die hierfür zuständige Behörde erfolgen kann, und vermag deshalb möglicherweise nicht, den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB entfallen zu lassen. Sie führt aber dazu, dass aus dem nicht erlaubten Weiterbetrieb für die Dauer der aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen aktiven Duldung keine nachteiligen Folgen abgeleitet werden dürfen.
    1. In den Fällen bereits bestehender Wettvermittlungsstellen kommt eine Duldung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG möglicherweise in Betracht, wenn nach eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs substantielle Zweifel an der Verfassungs- oder Unionsrechtskonformität der für das Erlaubnisverfahren maßgeblichen Regelungen bestünden und daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof ernsthaft in Betracht käme, die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen aber zweifelsfrei vorlägen und deshalb im Einzelfall eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in Grundrechte drohte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte.
    1. Einer Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens bedarf es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes jedenfalls nicht, wenn bereits im Eilverfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Prüfungstiefe hinreichend sicher geklärt werden kann, dass die erhobenen Einwände nicht erfolgsversprechend sind.
    1. Bestandswettvermittlungsstellen werden nicht dadurch gegenüber Bestandsspielhallen verfassungswidrig ungleich behandelt, dass erstere 100 Meter Abstand zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe halten müssen, letztere hingegen nicht. Hierfür hat sich der Gesetzgeber auf tragfähige sachliche Gründe gestützt. Die verschiedenen Übergangsregelungen rechtfertigen sich aus der unterschiedlichen Schutzwürdigkeit von Bestandsspielhallen und Bestandswettvermittlungsstellen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.11.2021 teilweise geändert.

Der Antrag wird auch abgelehnt, soweit die Antragsteller begehren, der Bezirksregierung L. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, gegen sie eine Strafanzeige wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) zu erstatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Antragsgegner trägt die andere Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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