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20 D 212/20.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-10, 20 D 212/20.AK
20 D 212/20.AKTribunale amministrativo10 giu 2022
1. Um den Anforderungen an eine Klagebegründung nach § 6 Satz 1 UmwRG zu genügen, hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen nach Klageerhebung den Prozessstoff festzulegen. Dazu muss er alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus seiner Sicht die Klage in tatsächlicher Hinsicht begründen. Im Fall eines Individualklägers sind das diejenigen Tatsachen, die aus seiner Sicht zu seiner unmittelbaren Betroffenheit oder zu einer adressatengleichen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange führen. Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein, der Kläger muss jedoch die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Bei einer Anfechtungsklage muss sich die Klagebegründung zudem mit der angegriffenen Entscheidung selbst auseinandersetzen (wie OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK). 2. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts "mit geringem Aufwand" im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Gesichtspunkte, unter denen der Kläger die Verwaltungsentscheidung angreift, derart auf der Hand liegen, dass es unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens eine unverhältnismäßige Förmelei wäre, sie nicht zu berücksichtigen. Eine derartige Feststellung des Prozessstoffes muss dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich sein (wie OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK). 3. Die Möglichkeit, gegebenenfalls mittels elektronischer Hilfsmittel den Text eines Planfeststellungsbeschlusses nach Schlagworten zu durchsuchen, bietet keine hinreichend verlässliche und abschließende Möglichkeit zur Erfassung der Regelungen und Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses, kann daher eine dafür grundsätzlich erforderliche, regelmäßig zeitaufwändige Befassung des Gerichts mit dem gesamten Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich der planfestgestellten Unterlagen nicht ersetzen und führt grundsätzlich nicht zu einem "geringen Aufwand" i. S. d. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Entscheidungsdatum: 2022-06-10
Aktenzeichen: 20 D 212/20.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0610.20D212.20AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: UmwRG § 6; VwGO § 87b Abs. 3 Satz 3
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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