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15 E 381/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-13, 15 E 381/22
15 E 381/22Tribunale amministrativo13 mag 2022
1. Die Regelung des § 17a Abs. 2 GVG ist grundsätzlich auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar. 2. In Fällen, in denen eine große Eilbedürftigkeit besteht, die Rechtswegprüfung aber auf schwierige Fragen führt, muss es im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes dem erkennenden Gericht gestattet sein, den Rechtsweg nur vorläufig bzw. prognostisch zu bejahen, um zu einer (rechtzeitigen) Sachentscheidung vordringen zu können. 3. Stützt eine Gemeinde Maßnahmen des Infektionsschutzes in öffentlichen Einrichtungen auf ihr Hausrecht, ist es für die Frage der Einordnung des Rechtsstreits als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich unerheblich, dass die dort stattfindenden Veranstaltungen von Privaten auf Grundlage eines Mietvertrages ausgerichtet werden.
Entscheidungsdatum: 2022-05-13
Aktenzeichen: 15 E 381/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0513.15E381.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GVG § 17a Abs. 2 Satz 1; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
Der angegriffene Beschluss wird geändert und der Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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