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4 B 996/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-29, 4 B 996/21
4 B 996/21Tribunale amministrativo29 apr 2022
1. Vieles spricht dafür, dass § 6a Abs. 2 GewO wegen begrenzter Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend bedarf, dass diese Bestimmung Marktfestsetzungsanträge nicht betrifft, die sich auf Märkte beziehen, welche auf öffentlichen Flächen als öffentliche Einrichtungen entweder von der öffentlichen Hand betrieben werden oder deren Betrieb privaten Veranstaltern im Einklang mit dem hierfür maßgeblichen Recht nur im Rahmen öffentlicher Dienstleistungskonzessionen im Sinne des Unionsrechts und/oder mit einer nicht bereits erteilten oder in Aussicht gestellten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zugänglich ist. Für Verfahren nach § 69 Abs. 1 GewO dürfte keine unionsrechtliche Pflicht zur Einführung einer Genehmigungsfiktion bestehen bezogen auf Sachverhalte, die von den die Mitgliedstaaten verpflichtenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG über Genehmigungsregelungen ausgenommen sind. 2. Solange eine Gemeinde ihre öffentlichen Marktplätze entweder selbst oder nach ordnungsgemäßer Vergabe durch einen privaten Dritten weiterhin (nur) für die Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte (und eingeführter Festveranstaltungen) zur Verfügung stellt, die sie in möglichst unveränderter Form für die Zukunft erhalten und sichern möchte, dürfte es sich weiterhin um zumindest konkludent gewidmete öffentliche Einrichtungen handeln, zu denen allen Marktbeschickern und Einwohnern unter den gleichen Bedingungen Zugang gewährt werden soll. 3. Bei der im örtlichen Interesse erfolgenden Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte dürfte es sich nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne handeln, die den Schranken des § 107 Abs. 1 GO NRW unterliegt. Sie dürften vielmehr zu den als Einrichtungen der Wirtschaftsförderung in den Privilegierungskatalog des § 107 Abs. 2 GO NRW aufgenommenen althergebrachten kommunalen Tätigkeiten der Daseinsvorsorge gehören, die ihren Ursprung in der örtlichen Gemeinschaft hatten. 4. Den aus dem Betrieb von Wochenmärkten als öffentliche Einrichtungen folgenden öffentlich-rechtlichen Bindungen, etwa an eine Auswahl der Marktbeschicker unter Beachtung von Art. 3 GG bei begrenzter Kapazität, dürfte sich die Gemeinde auch aufgrund ihrer Grundrechtsbindung aus Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG nicht durch eine "Flucht ins Privatrecht" entziehen können.
Entscheidungsdatum: 2022-04-29
Aktenzeichen: 4 B 996/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0429.4B996.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: GG Art. 28; GG Art. 70; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; GG Art. 125a Abs. 1; GewO § 6a Abs. 2; GewO § 69; GewO § 69a; GewO § 70; GO NRW § 2; GO NRW § 8; GO NRW § 107; VwVfG NRW § 42a; Richtlinie 2006/123/EG; Richtlinie 2014/23/EU
Vieles spricht dafür, dass § 6a Abs. 2 GewO wegen begrenzter Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend bedarf, dass diese Bestimmung Marktfestsetzungsanträge nicht betrifft, die sich auf Märkte beziehen, welche auf öffentlichen Flächen als öffentliche Einrichtungen entweder von der öffentlichen Hand betrieben werden oder deren Betrieb privaten Veranstaltern im Einklang mit dem hierfür maßgeblichen Recht nur im Rahmen öffentlicher Dienstleistungskonzessionen im Sinne des Unionsrechts und/oder mit einer nicht bereits erteilten oder in Aussicht gestellten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zugänglich ist. Für Verfahren nach § 69 Abs. 1 GewO dürfte keine unionsrechtliche Pflicht zur Einführung einer Genehmigungsfiktion bestehen bezogen auf Sachverhalte, die von den die Mitgliedstaaten verpflichtenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG über Genehmigungsregelungen ausgenommen sind.
Solange eine Gemeinde ihre öffentlichen Marktplätze entweder selbst oder nach ordnungsgemäßer Vergabe durch einen privaten Dritten weiterhin (nur) für die Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte (und eingeführter Festveranstaltungen) zur Verfügung stellt, die sie in möglichst unveränderter Form für die Zukunft erhalten und sichern möchte, dürfte es sich weiterhin um zumindest konkludent gewidmete öffentliche Einrichtungen handeln, zu denen allen Marktbeschickern und Einwohnern unter den gleichen Bedingungen Zugang gewährt werden soll.
Bei der im örtlichen Interesse erfolgenden Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte dürfte es sich nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne handeln, die den Schranken des § 107 Abs. 1 GO NRW unterliegt. Sie dürften vielmehr zu den als Einrichtungen der Wirtschaftsförderung in den Privilegierungskatalog des § 107 Abs. 2 GO NRW aufgenommenen althergebrachten kommunalen Tätigkeiten der Daseinsvorsorge gehören, die ihren Ursprung in der örtlichen Gemeinschaft hatten.
Den aus dem Betrieb von Wochenmärkten als öffentliche Einrichtungen folgenden öffentlich-rechtlichen Bindungen, etwa an eine Auswahl der Marktbeschicker unter Beachtung von Art. 3 GG bei begrenzter Kapazität, dürfte sich die Gemeinde auch aufgrund ihrer Grundrechtsbindung aus Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG nicht durch eine "Flucht ins Privatrecht" entziehen können.
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weist der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.5.2021 zur Gewährung rechtlichen Gehörs auf seine folgende vorläufige rechtliche Bewertung hin:
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