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15 B 306/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-13, 15 B 306/22
15 B 306/22Tribunale amministrativo13 apr 2022
1. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder steht Einzelmandatsträgern und Einzelmandatsträgerinnen, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, nach § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW ein Wahlvorschlagsrecht nicht zu. 2. Diese Ausgestaltung des Verfahrens für die Wahl der Ausschussmitglieder verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Entscheidungsdatum: 2022-04-13
Aktenzeichen: 15 B 306/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0413.15B306.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GO NRW § 50 Abs. 3 Satz 3
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
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