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31 A 1572/21.O•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-30, 31 A 1572/21.O
31 A 1572/21.OTribunale amministrativo30 mar 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-30
Aktenzeichen: 31 A 1572/21.O
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0330.31A1572.21O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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