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1 A 2499/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-22, 1 A 2499/19
1 A 2499/19Tribunale amministrativo22 mar 2022
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen wegen der Inanspruchnahme einer Krankenhausbehandlung in einer Einrichtung, die neben der Akutversorgung auch Rehabilitationsmaßnahmen anbietet (sog. gemischte Krankenanstalt), bestimmt sich nicht nach § 6 BVO NRW 2014, sondern unmittelbar nach der allgemeinen Vorschrift des § 4 BVO NRW 2014. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 betrifft nur Fälle, in denen ein Beihilfeberechtigter sich zum Zwecke einer Rehabilitationsmaßnahme in einer „gemischten Einrichtung“ befindet und dort Leistungen der Rehabilitation in einer nach § 108 SGB V zugelassenen Abteilung in Anspruch nimmt.
Entscheidungsdatum: 2022-03-22
Aktenzeichen: 1 A 2499/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0322.1A2499.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: BVO NRW 2014 §3 Abs.1; BVO NRW 2014 §4 Abs.1 Nr.2; BVO NRW 2014 §4 Abs.1 Nr.2 S.3; BVO NRW 2014 §6 Abs.2; SGB V §107 Abs.1; SGB V §107 Abs.2; SGB V §108
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen wegen der Inanspruchnahme einer Krankenhausbehandlung in einer Einrichtung, die neben der Akutversorgung auch Rehabilitationsmaßnahmen anbietet (sog. gemischte Krankenanstalt), bestimmt sich nicht nach § 6 BVO NRW 2014, sondern unmittelbar nach der allgemeinen Vorschrift des § 4 BVO NRW 2014.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 betrifft nur Fälle, in denen ein Beihilfeberechtigter sich zum Zwecke einer Rehabilitationsmaßnahme in einer „gemischten Einrichtung“ befindet und dort Leistungen der Rehabilitation in einer nach § 108 SGB V zugelassenen Abteilung in Anspruch nimmt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.594,76 Euro festgesetzt.
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