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19 A 156/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-21, 19 A 156/21
19 A 156/21Tribunale amministrativo21 mar 2022
Für ein unter Geltung des § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 nichtehelich geborenes Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, dem ein Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit verfassungswidrig vorenthalten geblieben ist, ist verfassungsrechtlich keine Überleitungsregelung geboten, welche es automatisch, kraft Gesetzes, zu einem deutschen Staatsangehörigen macht (wie BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 ‑ 1 BvL 22/71 u. a. ‑, BVerfGE 37, 217, juris, Rn. 132).
Entscheidungsdatum: 2022-03-21
Aktenzeichen: 19 A 156/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0321.19A156.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 117 Abs. 1; RuStAG 1913 § 4 Abs. 1
Für ein unter Geltung des § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 nichtehelich geborenes Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, dem ein Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit verfassungswidrig vorenthalten geblieben ist, ist verfassungsrechtlich keine Überleitungsregelung geboten, welche es automatisch, kraft Gesetzes, zu einem deutschen Staatsangehörigen macht (wie BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 ‑ 1 BvL 22/71 u. a. ‑, BVerfGE 37, 217, juris, Rn. 132).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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