Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-21, 19 A 156/21

19 A 156/21Tribunale amministrativo21 mar 2022

Regest

Für ein unter Geltung des § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 nichtehelich geborenes Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, dem ein Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit verfassungswidrig vorenthalten geblieben ist, ist verfassungsrechtlich keine Überleitungsregelung geboten, welche es automatisch, kraft Gesetzes, zu einem deutschen Staatsangehörigen macht (wie BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 ‑ 1 BvL 22/71 u. a. ‑, BVerfGE 37, 217, juris, Rn. 132).

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 156/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-21

Aktenzeichen: 19 A 156/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0321.19A156.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 117 Abs. 1; RuStAG 1913 § 4 Abs. 1

Leitsätze

Für ein unter Geltung des § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 nichtehelich geborenes Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, dem ein Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit verfassungswidrig vorenthalten geblieben ist, ist verfassungsrechtlich keine Überleitungsregelung geboten, welche es automatisch, kraft Gesetzes, zu einem deutschen Staatsangehörigen macht (wie BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 ‑ 1 BvL 22/71 u. a. ‑, BVerfGE 37, 217, juris, Rn. 132).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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