Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-10, 4 A 1381/18

4 A 1381/18Tribunale amministrativo10 mar 2022

Regest

1. Ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal zwischen dem nach § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtigen stehenden Gewerbe und dem nicht anzeige-, aber erlaubnispflichtigen Reisegewerbe ist, ob eine gewerbliche Tätigkeit von einer Niederlassung im Sinne von § 4 Abs. 3 GewO aus erfolgt. Besteht eine Niederlassung und wird der Gewerbetreibende dort tätig, handelt es sich schon deshalb nicht um Reisegewerbe, sondern um stehendes Gewerbe. 2. Für die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung erfolgt, ist entscheidend, dass die Initiative zum geschäftlichen Verkehr nicht vom Kunden ausgeht, sondern anders als im stehenden Gewerbe regelmäßig vom Gewerbetreibenden. 3. Unter einer vorhergehenden Bestellung im Sinne von § 55 Abs. 1 GewO ist eine vom Kunden ausgehende und an den niedergelassenen Gewerbetreibenden – regelmäßig, aber nicht notwendig, über seine Niederlassung („Vertriebsgeschäft“) – gerichtete vorherige Aufforderung zu hinreichend bestimmten Vertragsverhandlungen außerhalb einer Niederlassung zu verstehen. 4. Eine gewerbliche Betätigung ohne vorhergehende Bestellung liegt auch dann vor, wenn sich der Kunde – aufgrund vorausgegangener Werbung oder bei Gelegenheit – zu dem außerhalb seiner Niederlassung tätigen Gewerbetreibenden begibt. Ob für die Kunden bei dem gewählten Geschäftsmodell eine besondere Gefahr besteht, unvorbereitet in Vertragsverhandlungen verwickelt zu werden, ist unerheblich. 5. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere stellt das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar. Das Vertriebsverbot erweist sich auch heute noch im Interesse des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung von Straftaten (Hehlerei, Betrug) als erforderlich.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 1381/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-10

Aktenzeichen: 4 A 1381/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.4A1381.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: VwVfG NRW § 43 Abs. 2; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; GewO § 4 Abs. 3; GewO § 14; GewO § 60d; GewO § 55 Abs. 1 Nr. 1; GewO § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); RL 2006/123/EG; AEUV Art. 34; AEUV Art. 36; AEUV Art. 49

Leitsätze

    1. Ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal zwischen dem nach § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtigen stehenden Gewerbe und dem nicht anzeige-, aber erlaubnispflichtigen Reisegewerbe ist, ob eine gewerbliche Tätigkeit von einer Niederlassung im Sinne von § 4 Abs. 3 GewO aus erfolgt. Besteht eine Niederlassung und wird der Gewerbetreibende dort tätig, handelt es sich schon deshalb nicht um Reisegewerbe, sondern um stehendes Gewerbe.
    1. Für die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung erfolgt, ist entscheidend, dass die Initiative zum geschäftlichen Verkehr nicht vom Kunden ausgeht, sondern anders als im stehenden Gewerbe regelmäßig vom Gewerbetreibenden.
    1. Unter einer vorhergehenden Bestellung im Sinne von § 55 Abs. 1 GewO ist eine vom Kunden ausgehende und an den niedergelassenen Gewerbetreibenden – regelmäßig, aber nicht notwendig, über seine Niederlassung („Vertriebsgeschäft“) – gerichtete vorherige Aufforderung zu hinreichend bestimmten Vertragsverhandlungen außerhalb einer Niederlassung zu verstehen.
    1. Eine gewerbliche Betätigung ohne vorhergehende Bestellung liegt auch dann vor, wenn sich der Kunde – aufgrund vorausgegangener Werbung oder bei Gelegenheit – zu dem außerhalb seiner Niederlassung tätigen Gewerbetreibenden begibt. Ob für die Kunden bei dem gewählten Geschäftsmodell eine besondere Gefahr besteht, unvorbereitet in Vertragsverhandlungen verwickelt zu werden, ist unerheblich.
    1. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere stellt das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar. Das Vertriebsverbot erweist sich auch heute noch im Interesse des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung von Straftaten (Hehlerei, Betrug) als erforderlich.

Tenor

Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.2.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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