progetti
19 B 1973/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-28, 19 B 1973/21
19 B 1973/21Tribunale amministrativo28 feb 2022
1. Das Land NRW ist im Grundsatz berechtigt, mittels Durchsetzung der Präsenzpflicht im Unterricht dem Interesse an einer möglichst lückenlosen Gewährleistung des schulischen Bildungsauftrags Vorrang gegenüber der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Schüler durch das SARS-CoV-2-Virus einzuräumen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 - 19 B 1664/21 -, und vom 16. Dezember 2021 - 19 B 1777/21 -, beide juris). 2. Die zur Erfüllung der Teilnahmepflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW am Unterricht bestehende Testpflicht der Schülerinnen und Schüler besteht unabhängig davon, ob sich diese oder ihre Eltern mit ihrer Testverweigerung ausschließlich gegen den Coronatest als solchen wenden oder sie damit in erster Linie das Ziel verfolgen, dem Präsenzunterricht fernzubleiben.
Entscheidungsdatum: 2022-02-28
Aktenzeichen: 19 B 1973/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0228.19B1973.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 41 Abs. 1; CoronaBetrV NRW § 3 Abs. 1 Satz 2; DistanzlernVO (juris: SchulG53 ÄndV) NRW § 3 Abs. 5
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.