Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-01-07, 2 A 1229/21

2 A 1229/21Tribunale amministrativo7 gen 2022

Regest

Es spricht alles dafür, dass eine Baugenehmigung für eine Festhalle mit bis zu 600 Gästen nebst Hotel und Gaststätte mit Außenbereich, die schon bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtungsklage von Nachbarn vier Nachträge erfahren hat, in deren Rahmen allein die zum Immissionsschutz der Nachbarschaft verfügten Nebenbestimmungen auf einen Umfang von ca. acht Seiten angewachsen sind, eine sog. maßgeschneiderte Baugenehmigung ist und damit den erforderlichen Nachbarschutz nicht gewährleistet. Eine solche Baugenehmigung stellt jedenfalls hohe Anforderung an die Praktikabilität und Kontrollierbarkeit der Einhaltung der verfügten Auflagen. Diese müssen insbesondere hinreichend bestimmt sein und dürfen bei realistischer, lebensnaher Betrachtung nicht nur auf dem Papier bestehen.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 1229/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-07

Aktenzeichen: 2 A 1229/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0107.2A1229.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: BauO NRW § 74; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO 124a Abs. 4

Leitsätze

Es spricht alles dafür, dass eine Baugenehmigung für eine Festhalle mit bis zu 600 Gästen nebst Hotel und Gaststätte mit Außenbereich, die schon bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtungsklage von Nachbarn vier Nachträge erfahren hat, in deren Rahmen allein die zum Immissionsschutz der Nachbarschaft verfügten Nebenbestimmungen auf einen Umfang von ca. acht Seiten angewachsen sind, eine sog. maßgeschneiderte Baugenehmigung ist und damit den erforderlichen Nachbarschutz nicht gewährleistet.

Eine solche Baugenehmigung stellt jedenfalls hohe Anforderung an die Praktikabilität und Kontrollierbarkeit der Einhaltung der verfügten Auflagen. Diese müssen insbesondere hinreichend bestimmt sein und dürfen bei realistischer, lebensnaher Betrachtung nicht nur auf dem Papier bestehen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

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