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1 E 913/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-29, 1 E 913/21
1 E 913/21Tribunale amministrativo29 nov 2021
Das Eilbegehren, mit dem die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens erreicht werden soll, ist grundsätzlich nur mit dem – allerdings vollen – Auffangwert zu bewerten. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mit oder neben dem Antrag auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens auch einen Antrag formuliert hat, der sich auf die ggf. noch zu treffende Besetzungsentscheidung bezieht, weil er offensichtlich kein (vernünftiges) Interesse daran hat, einen auf der Hand liegend erfolglosen Antrag zu stellen.
Entscheidungsdatum: 2021-11-29
Aktenzeichen: 1 E 913/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1129.1E913.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: VwGO §123 Abs.1 Satz1; GKG §52 Abs.2; GKG §52 Abs.6; GKG §53 Abs.2 Nr.1
Das Eilbegehren, mit dem die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens erreicht werden soll, ist grundsätzlich nur mit dem – allerdings vollen – Auffangwert zu bewerten.
Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mit oder neben dem Antrag auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens auch einen Antrag formuliert hat, der sich auf die ggf. noch zu treffende Besetzungsentscheidung bezieht, weil er offensichtlich kein (vernünftiges) Interesse daran hat, einen auf der Hand liegend erfolglosen Antrag zu stellen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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