Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-26, 20 A 1710/17.PVL

20 A 1710/17.PVLTribunale amministrativo26 nov 2021

Regest

Einem Teilpersonalrat steht nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW bei einer von ihm beantragten Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, ein eigenständiges Recht zu, die ‑ auf der Ebene der Teildienststelle zu bildende ‑ Einigungsstelle anzurufen. Die Teilpersonalräte und der Gesamtpersonalrat bei den Landschaftsverbänden stehen in keinem Stufenverhältnis zueinander.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 1710/17.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-26

Aktenzeichen: 20 A 1710/17.PVL

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1126.20A1710.17PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen

Normen: LPVG NRW § 1 Abs. 3; LPVG NRW § 52 Satz 2; LPVG NRW § 66 Abs. 7; LPVG NRW § 67; LPVG NRW § 72

Leitsätze

Einem Teilpersonalrat steht nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW bei einer von ihm beantragten Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, ein eigenständiges Recht zu, die ‑ auf der Ebene der Teildienststelle zu bildende ‑ Einigungsstelle anzurufen.

Die Teilpersonalräte und der Gesamtpersonalrat bei den Landschaftsverbänden stehen in keinem Stufenverhältnis zueinander.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller als Teilpersonalrat berechtigt ist, die Einigungsstelle bei von ihm beantragten Maßnahmen nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW anzurufen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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